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BGH, 24.04.1952 - 3 StR 310/51 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- RG, 31.05.1943 - 2 D 40/43
Zusammenfassende Erörterung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale der §§ 331 bis …
Auszug aus BGH, 24.04.1952 - 3 StR 310/51
Es genügt vielmehr, dass er erkannt hat, der Vorteilgeber erwarte von ihn eine pflichtwidrige Amtshandlung, und gleichwohl den Vorteil entgegennimmt oder sich versprechen lässt (vgl. RGSt 74, 251; 77, 75). - BGH, 08.05.1951 - 1 StR 91/51
Auszug aus BGH, 24.04.1952 - 3 StR 310/51
Der Bundesgerichtshof hat zwar in BGHSt 1, 182 entschieden, dass es nicht als das Versprechen eines Vorteils im Sinne der §§ 332, 333 angesehen werden könne, wem jemand einem Beamten, um ihn zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen, in Aussicht stelle, ihn den Gewinn (oder einen Teil desselben) zu überlassen, der durch das pflichtwidrige Handeln erzielt werden solle. - BGH, 28.06.1951 - 3 StR 63/50
Auszug aus BGH, 24.04.1952 - 3 StR 310/51
Sollte der genaue Zeitpunkt nicht aufgeklärt werden können, so tritt keine Straffreiheit ein, weil der Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung von Amnestiegesetzen nicht eilt (3 StR 63/50; Urt v 28. Juni 1951). - RG, 31.08.1940 - 3 D 202/40
1. Zum Begriffe des Beamten i. S. des § 359 StGB. 2. Der Tatbestand der schweren …
Auszug aus BGH, 24.04.1952 - 3 StR 310/51
Es genügt vielmehr, dass er erkannt hat, der Vorteilgeber erwarte von ihn eine pflichtwidrige Amtshandlung, und gleichwohl den Vorteil entgegennimmt oder sich versprechen lässt (vgl. RGSt 74, 251; 77, 75).
- BGH, 28.10.1958 - 1 StR 389/58
Rechtsmittel
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit ein Fortsetzungszusammenhang rechtlich überhaupt möglich ist (vgl. RG DR 1943, 757 Nr. 19; BGH 3 StR 310/51 vom 24. April 1952). - BGH, 28.10.1958 - 1 StR 396/58
Rechtsmittel
Es kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit ein Fortsetzungszusammenhang rechtlich überhaupt möglich ist (vgl. RG DR 1943, 757 Nr. 19; BGH 3 StR 310/51 vom 24. April 1952).